Elektronische Kommunikation
Elektronische Kommunikationsdienste und ihre Endgeräte für Verbraucher — einschließlich des Zugangs zur Notfallkommunikation.
Dieser Überblick dient nur der Information und ist keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung in den Anwendungsbereich fällt, ist eine rechtliche Beurteilung, die Ihre Organisation selbst vornehmen muss.
Was das EAA hier erfasst
Elektronische Kommunikationsdienste – die Konnektivität, die ein Verbraucher tatsächlich kauft, von Telefonie über Messaging bis zum Internetzugang – werden gemeinsam mit den zugehörigen Endgeräten für Verbraucher erfasst: Router, Modems und ähnliche Geräte mit interaktivem Leistungsumfang, die ein Anbieter bereitstellt oder voraussetzt. Beide werden zusammen genannt, weil die Erfahrung einer Kundin oder eines Kunden mit dem Dienst durch beide hindurchläuft: Ein barrierefreies Kontoportal an einem Router-Einrichtungsbildschirm, den niemand bedienen kann, ist nur zur Hälfte gelöst.
Die Konto- und Abrechnungsoberflächen, die ein Anbieter betreibt – Anmeldung, Tarifwechsel, Rechnungen, Support –, gehören ebenso zu diesem Anwendungsbereich wie die zugrundeliegende Konnektivität selbst.
Der Dienst und sein Endgerät
Anbieter betreiben hier typischerweise zwei unterschiedliche Arten von Oberflächen, und eine Prüfung muss sie getrennt betrachten. Die Dienstseite ist größtenteils Web und App: Kontoportale, Tarifverwaltung, Abrechnung und Support-/Kontaktabläufe. Die Geräteseite ist eingebettete Software, die auf physischer Hardware läuft – Router-Verwaltungsoberflächen, Einrichtungsassistenten und Statusanzeigen am Gerät selbst –, die unter einem anderen Teil des EN-301-549-Katalogs als eine Webseite fällt, näher an der Art, wie jedes andere Softwareprodukt für Verbraucher geprüft wird.
Notfallkommunikation
Das EAA misst dem gleichwertigen Zugang zur Notfallkommunikation besonderes Gewicht bei: Bietet ein Anbieter neben Sprache auch Echtzeittext oder Gesamtgespräch an, benötigt eine gehörlose, schwerhörige oder sprachbeeinträchtigte Person einen gleichwertigen Weg, um Notdienste zu erreichen – keinen minderwertigen Ersatz. Das ist eine engere, spezifischere Anforderung als die allgemeine Barrierefreiheit des Dienstes, und es lohnt sich, sie als eigenen Prüfpunkt zu behandeln, statt sie in eine allgemeine Web- oder App-Prüfung einzufalten.
Worauf eine Prüfung zuerst achtet
Eine erste Prüfung trennt die beiden Oberflächen in der Regel sauber: Auf der Dienstseite wird geprüft, ob Konto- und Abrechnungsinformationen über echte Auszeichnung zugänglich gemacht werden statt nur über Farbe oder Symbol, und ob Support-Kanäle neben Sprache einen echten textbasierten Weg anbieten; auf der Geräteseite wird geprüft, ob sich Einrichtungs- und Statusbildschirme auf dem Gerät selbst per Tastatur oder einer gleichwertigen Eingabe bedienen lassen, und ob Status jemals nur über ein kleines Symbol oder eine einzelne Farbe ohne begleitenden Text vermittelt wird.
Was hier typischerweise fehlschlägt
Wiederkehrende Barrierefreiheitsmängel in diesem Bereich. Beispielhaft — eine Prüfung meldet, was Ihre eigenen Oberflächen tatsächlich tun.
- Einrichtungsbildschirme von Routern und Modems, die sich nicht ohne Maus oder Touchscreen bedienen lassen.
- Kontoportale, die eine Tarif- oder Rechnungsänderung nur über ein farblich codiertes Symbol anzeigen.
- Support- und IVR-Abläufe ohne textbasierte Alternative oder Vermittlungsdienst anstelle eines Sprachanrufs.
- Rechnungen und Vertragsdokumente, die als unstrukturierte, nicht getaggte PDFs ausgeliefert werden.
- Statusanzeigen von Endgeräten, die nur als kleine Symbole ohne Textentsprechung dargestellt werden.
EN-301-549-Klauseln zu diesem Bereich
Klauseln aus unserem Berichtskatalog der Fassung v3.2.1 — eine kuratierte Teilmenge der Norm, nicht die vollständige Liste der Klauseln, die für Sie gelten könnten.
- 9.1.3.1 Info and Relationships
- 9.4.1.2 Name, Role, Value
- 11.1.4.3 Contrast (Minimum) — software
- 11.2.1.1 Keyboard (software)
- 5.1.3.2 Auditory output delivery including speech
- 4.2.4 Usage without hearing
- 4.2.6 Usage with no or limited vocal capability
Nächster Schritt: was ein Konformitätsbericht enthält oder den 2-minütigen Bereitschaftscheck starten.